Zusammenfassung Ihres Anspruchs:
Kurzzeitpflege

Von Ihrer Pflegekasse bezahlt (§42, SGB 11)
Mit Kurzzeitpflege versteht man eine kurzfristige Unterbringung der sonst zuhause gepflegten Person in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung. Der gesetzliche Zuschuss kann genutzt werden, wenn die pflegende Person verhindert ist oder wenn kurzfristig intensivere Betreuung gebraucht wird.
Höhe: 1.774 Euro pro Jahr für Unterbringung in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Voraussetzungen: Pflegegrad 2-5. Die gepflegte Person ist in häuslicher Pflege.

Unser Tipp: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren! Bleiben die 1.612 Euro Verhinderungspflege ungenutzt können Sie diese für Kurzzeitpflege verwenden: 3.386 Euro!

Wann sollten Sie Kurzzeitpflege nutzen?

Die kurze Antwort: Sobald es Situationen gibt, in denen der Pflegebedürftige zuhause vorübergehend nicht ausreichend von pflegenden Angehörigen versorgt werden kann, bietet sich die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung an.
Hier gibt es verschiedene akzeptierte Gründe:

Urlaub oder Erholungssphase von Pflegetätigkeit

Schleppende Suche nach dauerhafter Unterbringung

Erhöhter Pflegeaufwand, der zuhause (noch) nicht gestemmt werden kann


Was ist bei der Unterbringung zu beachten?

Die Kurzzeitpflege darf nur in Einrichtungen erbracht werden, welche ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sind. Die Anbieter werben mit genau dieser Bezeichnung der Kurzzeitpflege-Einrichtung. Dies sind in den meisten Fällen Pflegeheime. Ausnahmen sind Reha-Einrichtungen. Dies muss jedoch am Besten mit der Krankenkasse abgesprochen werden. Die Nutzungsdauer der Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr begrenzt. Der Anspruch wird mit jedem neuen Jahr eneuert.

Welche Kosten gibt es bei einer Kurzzeitpflegeeinrichtung?

Bei der kurzfristigen Unterbringung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung entstehen folgende drei Kostenarten:

  1. Pflegekosten: Kosten für Pflege und Versorgung
  2. Verpflegungs- und Unterkunftskosten: Mahlzeiten und Zimmernutzung
  3. Investitionskosten: Umbau- oder Ausbaumaßnahmen, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung

Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es bei einer Kurzzeitpflegeeinrichtung?

Damit der Hauptteil der anfallenden Kosten im Rahmen der Kurzzeitpflege durch Zuschüsse gedeckt ist, zeigen wir Ihnen auf, welche Kosten mit welchen Zuschüssen reduziert werden können:

Pflegekosten:
  • Kurzzeitpflege-Budget in Höhe von 1.774 € pro Jahr
  • Noch ungenutztes Budget aus Verhinderungspflege in Höhe von 806 € pro Jahr

Verpflegungs- und Unterkunftskosten:

  • der Entlastungsbetrag in Höhe von 1500 € pro Jahr

Investitionskosten:
  • auch hier kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 1500 € pro Jahr verwendet werden
  • Das Pflegegeld als weiteres Budget kann zu 50% während der Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab

Wie erhalte ich den Zuschuss zur Kurzzeitpflege?

Den Zuschuss für Kurzzeitpflege muss beantragt werden. Einen sogenannten Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder die pflegebedürftige Person selbst oder ihr gesetzlicher Vertreter stellen. Die relevanten Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Zeitnah stellen wir im Rahmen unseres Services auch diese für Sie bereit.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege?

Ähnlich wie bei der Kurzzeitpflege geht es bei Tages- und Nachtpflege um die Betreuung einer eigentlich zu Hause gepflegten Person in einer dafür spezialisierten Einrichtung. Der Kernunterschied zur Kurzzeitpflege ist, dass es sich bei der Tages- und Nachtpflege um regelmäßige stundenweise Betreuung handelt, während bei der Kurzzeitpflege dies immer ganztägig und meist über einen Zeitraum von mehreren Tagen statt findet.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Wie bei der Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege (hier 1.612 Euro) genutzt werden um temporären Pflegeersatz zu bezahlen. Der Kernunterschied ist hier, dass die Verhinderungspflege zuhause geleistet wird, während bei der Kurzzeitpflege die pflegebedürftige Person stationär kurzfristig versorgt wird.
Kann man nach Kurzzeitpflege im Heim bleiben?
Stellt sich während der Kurzzeitpflege heraus, dass die pflegebedürftige Person wahrscheinlich längerfristig einen höheren Pflegebedarf haben wird, kann eine unmittelbare Begutachtung im Pflegeheim stattfinden. Verbessert sich dagegen der gesundheitliche Zustand, kann auf die Kurzzeitpflege häufig eine Reha-Maßnahme erfolgen.