Zusammenfassung Ihres ermittelten Anspruchs:
Der Entlastungsbetrag

Von Ihrer Pflegekasse bezahlt (§45b, SGB 11)
Der Entlastungsbetrag ist ein gesetzlich geregelter Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsangebote. Ziel ist es, pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Höhe: 1.500 Euro (125 Euro pro Monat) für zweckgebundene Pflegeleistungen durch Pflegedienste oder andere Dienstleister.

Voraussetzungen: Pflegegrad 1-5. Die gepflegte Person ist in häuslicher Pflege.

Unser Tipp: Rückwirkende Beantragung von bis zu 2.250 Euro! Sie können das nicht genutzte Budget aus dem Vorjahr bis zum 30.6. des aktuellen Jahres zusätzlich erhalten.
Keine Lust oder Zeit zu lesen?
Dann gibt es hier alle wichtigen Informationen zum Entlastungsbetrag zum Hören.

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Dieses Budget ist zwar zweckgebunden, aber vielseitig einsetzbar für Unterstützung durch Pflegedienste, Betreuungsdienste ("Alltagshelfer") oder spezialisierte Anbieter (z.B. Reinigungsdienste). Diese Anbieter können den Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Haushaltsunterstützung

• Wohnung reinigen

• Wäsche waschen

• Fenster putzen

• Mahlzeiten zubereiten

Begleitung

• Einkaufen

• Besorgungen (z.B. bei Apotheke)

• Ausflüge in die Stadt

• Begleitung bei Arztterminen

Gesellschaft

• Zeit verbringen (z.B. Kaffeebesuch)

• Spaziergänge

• Gemeinsames Kochen

• Gedächtnisübungen

Grundpflege
(nur bei Pflegegrad 1)

• Unterstützung bei leichter Körperpflege

• Hilfe beim An- und Entkleiden

• Unterstützung bei Nahrungsaufnahme


Entlastungsbetrag durch Dienstleister

So einfach funktioniert die Erbringung des Entlastungsbetrag mit Hilfe eines Dienstleisters.
1. Auswahl der gewünschten Leistungen

Überlegen Sie, welche der oben genannten Leistungen für Sie und die pflegebedürftige Person interessant sein könnten, wie z.B. eine wöchentliche Reinigung der Wohnung.

2. Anbieter in Ihrer Nähe finden

Suchen Sie einen der zugelassenen Dienstleister in Ihrer Nähe:

  • Pflegedienste
  • Betreuungsdienste (Alltagshelfer)
  • Spezialisierte Anbieter (z.B. zugelassene Reinigungsfirmen)

Privatpersonen dürfen Entlastungsleistungen nur erbringen, wenn sie einen Pflegekurs absolviert haben oder einen pflegenahen Beruf ausüben.


Tipp: Sie können neben Google auch häufig eine lokale Anbieterliste über einen Pflegestützpunkt, Ihre Pflegekasse oder das Bürgeramt erhalten. Eine weitere Alternative für Ihre Suche ist der Pflegelotse oder das Seniorenportal.
3. Kontakt & Terminvereinbarung

Anbieter direkt kontaktieren, Situation schildern und auf Entlastungsbetrag aufmerksam machen. Anschließend Termin vereinbaren.


Tipp: Direkt zusammen mit der gepflegten Person den Dienstleister kennenlernen und über Wünsche & Service austauschen.

4. Bezahlung & Erstattung
Im Normalfall kann der Anbieter, wenn er dafür zugelassen ist, die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
In seltenen Fällen bezahlen Sie den Anbieter direkt bei Erbringung der Dienstleistung und lassen sich im Nachgang diesen Betrag von der Pflegekasse erstatten.
Der Stundenlohn variiert je nach Region zwischen 25-50 Euro, wobei Betreuungsdienste häufig etwas günstiger als Pflegedienste sind.

Entlastungsbetrag durch Privatpersonen oder Nachbarn

Wir wissen, dass viele Menschen am liebsten vertraute Gesichter um sich haben. Hier erfahren Sie, ob und wie der Entlastungsbetrag auch von Privatpersonen erbracht werden kann.

Bitte beachten Sie die Besonderheiten in Ihrem Bundesland.
1. Geeignete Person oder Nachbarn finden
Oft gibt es ein Mindestalter von 16 oder 18 Jahren. Auch darf die Person nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sein. In einigen Fällen ist eine Schulung erforderlich.
2. Anmeldung und Antrag bei der Pflegekasse
Sie müssen Ihrer Pflegekasse im Voraus mitteilen, dass eine private Person Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag erbringen möchte.

Sie sollten dann auch nach einem Antrag und Abrechnungszetteln fragen.
3. Aufwandsentschädigung und Nachweis der Leistungen
Die Aufwandsentschädigung darf je nach Bundesland nicht höher als 5 - 10 Euro die Stunde sein und den Anspruch von 125 Euro aus dem Entlastungsbetrag nicht übersteigen.

Oft müssen Sie am Ende des Monats oder Quartals die Nachweise bei der Pflegekasse per Post eingereicht werden.

Achtung: Sollte die Person, welche bei Ihnen die Nachbarschaftshilfe erbringt, den steuerlichen Freibetrag von 4.000 Euro übersteigen, muss dieser dies dem Finanzamt mitteilen.
Anforderungen in Ihrem Bundesland

Bayern

Person: Nachbarschaftshelfer muss mindestens 16 Jahre alt sein
Verwandtschaft: Die Person darf nicht mit der zu pflegenden Person bis zum 2 Grad verwandt sein (Kinder, Geschwister, Enkelkinder)
Aufwandsentschädigung: Laut der Bayerischen Staatsministerium ist eine Entschädigung deutlich unter dem Pflegemindestlohn anzusiedeln. Wir empfehlen hier eine Vergütung von maximal 8 Euro
Schulung: Der Nachbarschaftshelfer muss einen achtstündigen Grundkurs oder eine Ausbildung im Pflegesektor nachweisen.
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal drei Personen betreuen.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich beim Bayerischen Landesamt Pflege registrieren lassen

Berlin

Person: Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein
Verwandtschaft: Die Person darf nicht mit der zu pflegenden Person bis zum 2 Grad verwandt sein (Kinder, Geschwister, Enkelkinder)
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf nicht höher als 8 Euro die Stunde sein und den Anspruch von 125 Euro aus dem Entlastungsbetrag übersteigen
Schulung: Der Nachbarschaftshelfer muss einen sechsstündigen Grundkurs oder eine Ausbildung im Pflegesektor nachweisen.
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal zwei Personen betreuen.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen
Bremen
In Bremen ist die Nachbarschaftshilfe ehrenamtlich organisiert und von den ansässigen Dienstleistungszentren koordiniert.

Um sich in Bremen ehrenamtlich in Form von Nachbarschaftshilfe zu engagieren, muss man mindestens volljährig sein und ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige beträgt 8,50 Euro.
Eine Schulung oder Vergleichbares entfällt.
Hamburg
Person: Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein und in Hamburg gemeldet sein
Verwandtschaft: Die Person darf nicht mit der zu pflegenden Person bis zum 2 Grad verwandt sein (Kinder, Geschwister, Enkelkinder)
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf nicht höher als 5 Euro pro Stunde sein.
Schulung: Es ist keine Schulung notwendig
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal zwei Personen betreuen.
Anerkennung: Sowohl der Nachbarschaftshelfer als auch die pflegebedürftige Person müssen sich bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registrieren.
Hessen
Person: Nachbarschaftshelfer darf nicht mit der zu pflegenden Person in einem Haushalt leben
Verwandtschaft: Die Person darf nicht mit der zu pflegenden Person verwandt oder verschwägert sein
Aufwandsentschädigung: In Hessen wird keine stundenweise Aufwandsentschädigung vereinbart. Dafür wird eine pauschale, zeitlich begrenzte Aufwandsentschädigung vereinbart.
Schulung: Es muss mindestens eine Schulung durch einen Pflegekurs nach § 45 des 11ten Sozialgesetzbuches absolviert werden.
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal drei Personen betreuen.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich bei der zuständigen Anerkennungsbehörde anerkennen lassen.
Mecklenburg-Vorpommern
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens volljährig sein und die zu pflegende/betreuende Person muss ihren Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein. Zudem darf sie nicht die eingetragene Pflegeperson bei der Pflegekasse sein.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf höchstens acht Euro pro Stunde betragen. Zudem dürfen maximal 8 Stunden pro Monat an Leistungen erbracht werden.
Schulung: Es ist ein achtstündiger Grundkurs "Nachbarschaftshilfe" zu absolvieren, welcher alle zwei Jahre aufgefrischt werden muss. Dieser kann an den jeweiligen Servicestellen absolviert werden. https://einzelhelfer.de/mecklenburg-vorpommern/
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal drei Personen betreuen.
Anerkennung: Zur Registrierung als Nachbarschaftshelfer wenden Sie sich bitte an einen der zahlreichen Pflegestützpunkte in der Region.
Niedersachsen
Person: Nachbarschaftshilfe kann ab dem 16 Lebensjahr erbracht werden. Grundvoraussetzung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, welches über die persönliche Eignung entscheidet.
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein. Zudem darf sie nicht die eingetragene Pflegeperson bei der Pflegekasse sein.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem aktuellen Mindestlohn und darf diesen nicht über 85 Prozent überschreiten.
Schulung: In Niedersachsen muss ein Grundkurs über 30 Stunden absolviert werden, um sich als Nachbarschaftshelfer qualifizieren zu können. Grundkenntnisse über Krankheitsbilder und Behinderungen sind hierbei Lernschwerpunkte.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen
Nordrhein-Westfalen
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss das 18 Lebensjahr vollzogen haben.
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung ist frei wählbar zwischen 5-10 Euro
Schulung: Es muss mindestens eine Schulung durch einen Pflegekurs nach § 45 des 11ten Sozialgesetzbuches absolviert werden
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal eine Person betreuen.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen
Rheinland-Pfalz
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein und ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen.
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf maximal 10 Euro betragen. Jedoch können noch eventuelle Auslagen geltend gemacht werden.
Schulung: Es muss mindestens ein Erste Hilfe-Kurs absolviert werden
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal drei Personen betreuen.
Anerkennung: Die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer erfolgt über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kurz ADD
https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/pflege-unterstuetzungsangebote/registrierung-als-mini-angebot-in-der-hauswirtschaft-zb-als-nachbarschaftshilfe-oder-beschaeftigte-in-der-regel-als-minijobber/
Saarland
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein und ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen. Zudem darf der Nachbarschaftshelfer nicht zugleich eingetragene Pflegeperson bei der Pflegekasse sein
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein und nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf den aktuellen Mindestlohn nicht übersteigen. Zudem darf die erbringende Person durch seine Tätigkeit nicht mehr als 3.000 Euro im Jahr dadurch verdienen
Schulung: Es muss ein Erste Hilfe-Kurs absolviert werden und durch das Gesundheitsamt eine Hygieneschulung nach §43 Infektionsschutzgesetz beim ansässigen Gesundheitsamt absolviert werden.
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal zwei Personen betreuen.
Anerkennung: Die Registrierung erfolgt über die Nachbarschaftshilfe Registrierstelle-Saarland.
Sachsen
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem darf der Nachbarschaftshelfer nicht zugleich eingetragene Pflegeperson bei der Pflegekasse sein
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein und nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf maximal 10 Euro betragen.
Zudem muss eine eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die etwaige Schäden abdeckt
Schulung: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens einen Pflegekurs absolviert haben oder eine anderweitige pflegerische Ausbildung/Erfahrung vorweisen
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf mehrere Pflegebedürftige betreuen.
Anerkennung: Der Nachbarschaftshelfer kann sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren oder bei der ansässigen Servicestelle des Landes Sachsen
Schleswig-Holstein
Person: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens 18 Jahre alt sein. Zudem darf der Nachbarschaftshelfer nicht zugleich eingetragene Pflegeperson bei der Pflegekasse sein
Verwandtschaft: Die Person, welche die Nachbarschaftshilfe erbringt, darf mit der zu pflegenden Person weder verwandt noch verschwägert sein und nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
Aufwandsentschädigung: Die Aufwandsentschädigung darf maximal 8 Euro betragen.
Schulung: Der Nachbarschaftshelfer muss mindestens einen Pflegekurs absolviert haben, welcher 20 Stunden beinhaltet.
Anzahl Betreuter: Der Nachbarschaftshelfer darf maximal drei Personen betreuen.
Anerkennung: Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss sich bei der zuständigen Pflegekasse registrieren lassen
Brandenburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Die Bundesländer Brandenburg, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben bisher leider keine Voraussetzungen geschaffen, um das Thema Nachbarschaftshilfe abzubilden.

Personen, die bei Ihnen Nachbarschaftshilfe erbringen, jedoch die Vorgaben Ihres Bundeslandes nicht einhalten, gelten als private Pflegepersonen, welche keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der Corona Pandemie werden bis zum 31.12.2022 die Zugangsvoraussetzungen zur Nachbarschaftshilfe vereinfacht. In den meisten Bundesländern fällt aufgrund des Pflegenotstandes die Nachweispflicht für Pflegekurse oder gleichwertige Kurse weg.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?

Nein, Ihnen steht automatisch nach Einstufung in Ihren Pflegegrad dieses Zusatzbudget zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag wurde bisher nicht genutzt. Verfallen die 125 Euro nach jedem Monat?

Nein, Ihren Entlastungsbetrag können Sie bis zu einem halben Jahr rückwirkend nutzen.
Als Beispiel: Sie haben Ihren Leistungen aus dem §45b bisher nicht genutzt obwohl Sie seit einem Jahr Anspruch darauf haben. Somit haben Sie ein "Guthaben" von 6 mal 125 Euro (750 Euro) bei Ihrer Pflegekasse "angespart", welches bei Nutzung der Entlastungsleistungen vorrangig aufgebraucht wird. Ist dieses Guthaben aufgebraucht, greift erst dann Ihr aktueller Jahres- oder Monatsanspruch.
Wer darf Dienstleistungen für den Entlastungsbetrag erbringen?

Es dürfen anerkannte Dienstleister nach Landesrecht über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Dies können Pflegedienste oder Betreuungsdienste sein, die z.B. Dienstleistungen wie Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Spaziergänge, etc. anbieten. Privatpersonen wie z.B. Freunde oder Nachbarn dürfen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sofern Sie keine Anerkannte Ausbildung im Sozialwesen (examinierte Fachkraft, Pflegeassistent, Erzieher, etc.) oder eine Zusatzqualifikation zur Betreuung pflegebedürftiger Personen vorweisen können.

Welche Leistungen können über den Entlastungsbetrag erbracht werden?
Typischerweise werden im Entlastungsbetrag sogenannte niederschwellige Angebote erbracht. Hierrunter versteht man Dienstleistungen wie beispielsweise, Betreuung/Gesellschaft, Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Botengänge, Spaziergänge, etc. Körperbezogene Pflege darf nur im Pflegegrad 1 erbracht werden, in den folgenden Pflegegraden 2-5 ist dies vom Gesetzgeber untersagt.