• Wohnung reinigen
• Wäsche waschen
• Fenster putzen
• Mahlzeiten zubereiten
• Einkaufen
• Besorgungen (z.B. bei Apotheke)
• Ausflüge in die Stadt
• Begleitung bei Arztterminen
• Zeit verbringen (z.B. Kaffeebesuch)
• Spaziergänge
• Gemeinsames Kochen
• Gedächtnisübungen
• Unterstützung bei leichter Körperpflege
• Hilfe beim An- und Entkleiden
• Unterstützung bei Nahrungsaufnahme
Überlegen Sie, welche der oben genannten Leistungen für Sie und die pflegebedürftige Person interessant sein könnten, wie z.B. eine wöchentliche Reinigung der Wohnung.
Suchen Sie einen der zugelassenen Dienstleister in Ihrer Nähe:
Privatpersonen dürfen Entlastungsleistungen nur erbringen, wenn sie einen Pflegekurs absolviert haben oder einen pflegenahen Beruf ausüben.
Anbieter direkt kontaktieren, Situation schildern und auf Entlastungsbetrag aufmerksam machen. Anschließend Termin vereinbaren.
Tipp: Direkt zusammen mit der gepflegten Person den Dienstleister kennenlernen und über Wünsche & Service austauschen.
Bayern
Berlin
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Der Entlastungsbetrag wurde bisher nicht genutzt. Verfallen die 125 Euro nach jedem Monat?
Es dürfen anerkannte Dienstleister nach Landesrecht über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Dies können Pflegedienste oder Betreuungsdienste sein, die z.B. Dienstleistungen wie Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Spaziergänge, etc. anbieten. Privatpersonen wie z.B. Freunde oder Nachbarn dürfen nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sofern Sie keine Anerkannte Ausbildung im Sozialwesen (examinierte Fachkraft, Pflegeassistent, Erzieher, etc.) oder eine Zusatzqualifikation zur Betreuung pflegebedürftiger Personen vorweisen können.